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Einlieferungsbedingungen

  1. Der Einlieferer erteilt dem Versteigerer den Auftrag, die in der Einlieferungsliste bezeichneten Briefmarken und sonstigen philatelistischen Objekte im Rahmen der nächst möglichen Auktion zu versteigern. Der Auftrag schließt das Recht des Versteigerers ein, im Rahmen der Auktion nicht verkaufte Lose nach der Auktion freihändig zu verkaufen ( z. B.: Rücklosverkauf ).

  1. Der Einlieferer versichert, dass die übergebenen Briefmarken und sonstigen philatelistischen Objekte in seinem Eigentum stehen und weder mit einem Pfandrecht noch sonstigen Rechten Dritter belastet sind.

  1. Einlieferungen unterliegen einem Vergütungsanspruch des Versteigerers von 20 % vom Zuschlag. Unterschreitet der Einlieferungswert EURO 2000,- erhöht sich die Vergütung auf 25 %. Das uns übergebene Material ist generell zum vollen Wert versichert. Die Kosten der Rücksendung nicht aufgenommener und nicht verkaufter Lose gehen zu Lasten des Einlieferers. Auf Provision und Gebühren wird keine MWSt. berechnet. Jede Einlieferung sollte einen Mindestwert von EURO 2000.- haben, jedes Los einen Mindestausruf von EURO 50.-.

  1. Postversand
    Das dem Versteigerer übergebene Material wird in besonders gesicherten Räumen und Behältnissen aufbewahrt und mit besonderer Sorgfalt behandelt. Es wird vom Versteigerer gegen die üblichen Risiken des Transportes und der Lagerung versichert. Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Einlieferungen die uns auf dem Postwege erreichen, sind über unsere private Zusatzversicherung wie folgt versichert:

  • Einschreibsendungen bis  EURO   800.-

  • Gewöhnliche Paketsendungen bis  EURO 12500.-

  1. Die Bearbeitung der eingelieferten Briefmarken und sonstigen philatelistischen Objekte erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt. Der Einlieferer stellt dem Versteigerer frei, die eingelieferten Objekte nach dessen fachlichem Ermessen auch abweichend vom Einlieferungsschein einzuteilen und zu beschreiben.

Der Versteigerer ist berechtigt, das eingelieferte Material selbst oder durch dritte auf Kosten des Einlieferers auf Echtheit und Erhaltungszustand prüfen zu lassen. Briefmarken, die eindeutig als Fälschung ermittelt werden, können als solche gekennzeichnet werden.

  1. Die Schätzpreise für die eingelieferten Positionen werden vom Versteigerer nach Marktlage festgesetzt. Der Versteigerer ist berechtigt, Lose 10% unter dem Ausrufspreis ohne Rückfrage bei dem Einlieferer zuzuschlagen; größere Untergebote werden nur unter Vorbehalt angenommen und der Zuschlag nur dann erteilt, wenn der Einlieferer zustimmt. Der Einlieferer kann sein eingeliefertes Material im Einverständnis mit dem Auktionator limitieren.

  1. Zieht der Einlieferer seinen Versteigerungs-Auftrag zurück, so ist der Versteigerer berechtigt, einen Betrag von 20 % des Schätzpreises als pauschalen Ersatz für die entstandenen Kosten und den entgangenen Vergütungsanspruch zu verlangen. Im übrigen bleibt dem Versteigerer die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

  1. Die Abrechnung mit dem Einlieferer erfolgt ca. 5 Wochen nach der Auktion. Wird ein dem Einlieferer gewährter Vorschuss nicht durch den Nettoerlös der Versteigerung gedeckt, so ist der Einlieferer zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages innerhalb 14 Tagen nach Mitteilung verpflichtet. Befindet sich der Einlieferer mit der Rückzahlung in Verzug, so ist der zurückzuerstattende Betrag mit 1 % pro angefangenen Monat zu verzinsen. Im übrigen ist der Versteigerer berechtigt, unverkauft gebliebene Lose des Einlieferers bestmöglich erneut zu versteigern und den Erlös gegen den zurückzuzahlenden Vorschuss aufzurechnen.

  2. Die in den Katalogen abgedruckten Versteigerungs-Bedingungen sind gleichfalls Bestandteil des Versteigerungsauftrages. Zusätzlich oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Versteigerers.

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Versteigerers. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Versteigerungsauftrag einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Inhaber: Ekkehard Järschke - Handelsgerichtlich eingetragen: Amtsgericht Kiel, HRA 7806 KI

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